Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Versand von Lebensmitteln im Auftrag von Moina:

 

  1. Geltungsbereich 1.1 Diese Beförderungsbedingungen regeln den Versand von leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von einem Tag ab Übergabe an den Transportdienstleister. Alle Lebensmittel, die aufgrund dieser Beförderungsbedingungen zum Versand kommen, unterliegen nicht dem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 5.1.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versand mit Moina. 1.2 Enthält ein Paket sowohl leicht verderbliche Lebensmittel als auch solche mit einer längeren Haltbarkeit, gilt der Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 5.1.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versand mit Moina, es sei denn, der Versender hält diese Beförderungsbedingungen ein. 1.3 Der Versender ist verpflichtet, für den Versand von Paketen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 ausschließlich die Express-Services Moina Food Express oder Moina Food 12:00 zu beauftragen. Die Zustellung erfolgt montags bis samstags. 1.4 Der Versender ist ausschließlich verantwortlich dafür, dass die Versendung mit dem richtigen Service von Moina beauftragt wird. Moina ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Versender den richtigen Service gewählt hat. Im Zweifel ist der Versender verpflichtet, sich zu erkundigen, welcher Service in Anspruch genommen werden kann.

  2. Service Die Beförderung ist auf den innerdeutschen Versand beschränkt. Ein grenzüberschreitender Versand von Deutschland in andere Länder sowie aus anderen Ländern nach Deutschland ist ausgeschlossen. Die Beförderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Straßengüterbeförderung. Moina schuldet keinen Transport mit Kühlfahrzeugen. Ebenso schuldet Moina nicht die getrennte Beförderung und Lagerung der zu transportierenden Lebensmittel von anderen Gütern. Moina schuldet weder spezielle Hygienemaßnahmen in den Transportfahrzeugen noch spezielle Hygienemaßnahmen in den Moina-Depots. Der Versender bestätigt, dass er hierüber aufgeklärt wurde und mit einem entsprechenden Transport einverstanden ist.

  3. Verpackung Der Versender ist verantwortlich für eine ausreichende Transportverpackung. Moina ist nicht verpflichtet, die Transportverpackung auf ihre Eignung zum Transport im System zu überprüfen und den Versender auf eventuelle Mängel hinzuweisen. Die Verpackung hat der jeweiligen Empfindlichkeit der Güter, insbesondere im Hinblick auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Druckempfindlichkeit, zu entsprechen. Bei Paketen, die Güter mit unterschiedlichen Anforderungen an die Verpackung enthalten (z. B. frische Lebensmittel sowie haltbare Lebensmittel in Gläsern, Konserven o. ä.), ist die Verpackung inklusive ausreichender Innenverpackung an der Beschaffenheit des empfindlichsten Inhalts auszurichten. Der Versender haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehen.

  4. Kühlung 4.1 Der Versender ist verantwortlich für eine Kühlung von Lebensmitteln. Die Kühlung muss so beschaffen sein, dass die Güter während der gesamten Beförderungsdauer vor Verderb oder Schädigung der Verkehrsfähigkeit geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend: Bildung von Fäulnis, Schimmel oder Kondensat, Austrocknen, Geruchsannahme, bei Tiefkühllebensmitteln das An- oder Auftauen. 4.2 Beim Einsatz von Trockeneis zur Kühlung hat der Versender die Pakete deutlich mit dem Hinweis „Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel“ zu kennzeichnen. 4.3 Moina ist nicht verpflichtet, eine Kühlung sowie eine Temperaturkontrolle für den gesamten Beförderungszeitraum von der Übernahme bis zur Ablieferung durchzuführen. Dies gilt auch für eine transportbedingte Zwischenlagerung in den Moina-Depots. Der Versender wurde darauf hingewiesen und ist damit ausdrücklich einverstanden. Der Versender übernimmt das Risiko, dass seine Transportverpackung nicht über eine ausreichende Kühlung verfügt.

  5. Keine Trennung von anderen Waren Moina ist nicht verpflichtet, eine Trennung zwischen Paketen mit Lebensmitteln und Paketen mit anderen Waren oder von anderen Versendern vorzunehmen. Dies gilt ohne Berücksichtigung des Inhalts und der Produkteigenschaften der sonstigen von Moina zu befördernden Waren anderer Versender (z. B. Reifen, Gefahrgut, Arzneimittel, Tierfutter). Der Versender wurde darauf ausdrücklich hingewiesen und ist damit einverstanden. Dies gilt für die gesamte Beförderungsdauer einschließlich eventueller beförderungsbedingter Zwischenlagerung in Moina-Depots. Soweit wegen einer fehlenden getrennten Beförderung Beeinträchtigungen des Gutes entstehen, fällt dies ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Versenders.

  6. Haftungsausschlüsse 6.1 Eine Haftung von Moina an den beförderten Lebensmitteln ist ausgeschlossen, soweit Moina keine Leistungspflichten verletzt hat. Im Übrigen haftet Moina nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Soweit eine Haftung besteht, richtet sich diese nach den Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versand mit Moina. 6.2 Moina haftet nicht für Schäden an den beförderten Gütern, die auf eine Laufzeitüberschreitung zurückzuführen sind, es sei denn, die Laufzeitüberschreitung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Moina. Die angegebenen Laufzeiten werden nicht garantiert. Umstände, die Moina nicht zu vertreten hat, führen nicht zu einer von Moina zu vertretenden Laufzeitüberschreitung.

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